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Vom Landgericht Kempten (Allgäu)
als Frachtenprüfer zugelassen

Beladungsvorschriften

Welche Gefahrgutklassen dürfen im Lkw nebeneinander liegen und welche nicht? Eine farbige Tabelle hilft bei der Orientierung

Dass bei den explosiven Stoffen der Klasse 1 besondere Vorsicht geboten ist, weiss sicher jeder Gefahrgutfahrer. Und dass bestimmte gefährliche Güter in der Nähe von Nahrungs- und Genussmitteln nichts zu suchen haben, hat sich hoffentlich auch herumgesprochen. Doch wie verhält es sich mit den anderen Gefahrgütern? Welche Versandstücke dürfen zusammen auf einer Lkw-Ladefläche gestaut werden und welche nicht?

Hier hilft ein Blicke in den Unterabschnitt 7.5.2.1 des ADR: “Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrenzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrenzettel zugelassen ist.”
Es wird häufig übersehen, dass die Einhaltung der Tabelle noch kein Freifahrschein ist: Denn selbstverständlich dürfen Produkte, die gefährlich miteinander reagieren können, ebenfalls nicht zusammen verladen werden. Das gilt unabhängig von dieser Tabelle.

Und auch die Vorsichtsmassnahmen für Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln bei Gefahrgütern der Klassen 6.1 oder 6.2 + (Abschnitt 7.5.4 ADR) nimmt manch ein Praktiker noch zu leicht. Die hochgestellte Europalette reich hier nicht aus. Es müssen schon vollständige Trennwände vorhanden sein oder ein Abstand von 0,8 m eingehalten werden. Auch andere Versandstücke - hier sind die besonderen Hinweise unter ADR - Abschnitt 7.5.4. b) zu beachten - oder die Versandstücke mit den Gefahrenzetteln 6.1 oder 6.2 müssen zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt werden. Wer hier Folie oder Stülpkarton einsetzt oder andere gleichwertigen Massnahmen ergreift, ist auf der sicheren Seite.

Gefahrstoffklassen

LEGENDE:

Zusammenladung verboten

a)

Zusammenladung mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe 1.4S zugelassen.

b)

Zusammenladung von Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurtstraffern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe G (UN-Nummer 0503) mit Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurtstraffern der Klasse 9 (UN-Nummer 3268) zugelassen.

c)

Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat und anorganischen Nitraten der Klasse 5.1 (UN-Nummer 1942 und 2067) zugelassen, vorausgesetzt, die Einheit wird für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards), der Trennung, des Verladens und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet.

d)

Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat und anorganischen Nitraten der Klasse 5.1 (UN-Nummern 1942 und 2067) zugelassen, vorausgesetzt, die Einheit wird für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards), der Trennung, des Verladens und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet.

Zusammenladung zugelassen

ADR-Unterabschnitt 7.5.2.2

gefahr2

LEGENDE:

a)

b)

c)

d)

Zusammenladung verboten

Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, vorausgesetzt, sie sind wirksam getrennt. Die Trennung ist durch die Verwendung separater Abteile vorzunehmen oder zu bewerkstelligen, in dem eine der beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff besonders umschlossen wird. Beiden Trennungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

Verschieden Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung 1.6N zusammengeladen werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter dem Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Unterklasse 1.1 zu behandeln.

Wenn Gegenständer der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe C, D. oder E zusammengeladne werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgrupppe N so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.

Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenstände dieser Verträglichkeitsgruppen zusammen in ein Fahrzeug oder Container verladen werden.

Zusammenladung zugelassen

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