Dass bei den explosiven Stoffen der Klasse 1 besondere Vorsicht geboten ist, weiss sicher jeder Gefahrgutfahrer. Und dass bestimmte gefährliche Güter in der Nähe von Nahrungs- und Genussmitteln nichts zu suchen haben, hat sich hoffentlich auch herumgesprochen. Doch wie verhält es sich mit den anderen Gefahrgütern? Welche Versandstücke dürfen zusammen auf einer Lkw-Ladefläche gestaut werden und welche nicht?
Hier hilft ein Blicke in den Unterabschnitt 7.5.2.1 des ADR: “Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrenzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrenzettel zugelassen ist.” Es wird häufig übersehen, dass die Einhaltung der Tabelle noch kein Freifahrschein ist: Denn selbstverständlich dürfen Produkte, die gefährlich miteinander reagieren können, ebenfalls nicht zusammen verladen werden. Das gilt unabhängig von dieser Tabelle.
Und auch die Vorsichtsmassnahmen für Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln bei Gefahrgütern der Klassen 6.1 oder 6.2 + (Abschnitt 7.5.4 ADR) nimmt manch ein Praktiker noch zu leicht. Die hochgestellte Europalette reich hier nicht aus. Es müssen schon vollständige Trennwände vorhanden sein oder ein Abstand von 0,8 m eingehalten werden. Auch andere Versandstücke - hier sind die besonderen Hinweise unter ADR - Abschnitt 7.5.4. b) zu beachten - oder die Versandstücke mit den Gefahrenzetteln 6.1 oder 6.2 müssen zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt werden. Wer hier Folie oder Stülpkarton einsetzt oder andere gleichwertigen Massnahmen ergreift, ist auf der sicheren Seite.
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